Brief- und Telefonkontakt
Die Insassen haben die Möglichkeit, unbeschränkt Briefe zu versenden und zu empfangen. Briefe werden aber grundsätzlich optisch und gegebenenfalls auch inhaltlich kontrolliert. Dies gilt nicht für Verteidigerpost, Schreiben an und von parlamentarischen Gremien und Personen, Schreiben an und von anerkannten Menschenrechts- und Anti-Folterkommissionen, Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Die Einzelheiten sind in §41 LJVollzG bzw. §35 LSVVollzG geregelt.
In den Wohngruppen sind Telefone installiert, von denen die Insassen während der Freizeit mit zuvor genehmigten und freigeschalteten Anschlüssen telefonieren können. Anrufe von Dritten in die Anstalt unmittelbar an die Insassen sind dagegen nicht möglich.